Statuten
Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Sportvereinigung der Eisenbahner Bern“ (SEB) wurde am 10. April 1931 in Bern ein Verein im Sinn von Art. 60-79 des ZGB gegründet, dessen Name durch die Statuten vom 29. Januar 1936 in „Sportverein der Eisenbahner Bern“ geändert wurde.
Art. 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ermöglicht den Mitgliedern angemessene Sport-, Trainings- und Wettkampftätigkeiten. Er legt Wert auf Kameradschaft und Geselligkeit.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Freimitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Juniorenmitgliedern
Art. 5
Als Aktiv- und Juniorenmitglieder können Eisenbahner/Innen und andere Personen aufgenommen werden. Als Juniorenmitglieder gelten Mitglieder ab 16 Jahre bis sie maximal das 20. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 6
Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die den Verein zu unterstützen wünschen.
Art. 7
Aktivmitglieder können nach 20-jähriger Vereinszugehörigkeit zu Freimitgliedern ernannt werden.
Art. 8
Für hervorragende Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Art. 9
Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme der Aktiv- und Passivmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die GV auf Antrag des Vorstands. Begründete Anträge sind dem Vorstand mind. 8 Wochen vor der GV schriftlich einzureichen.
Art. 10
Übertritte Aktiv- Passiv und umgekehrt sind jederzeit möglich. Sie werden durch den Vorstand geregelt.
Art. 11
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand mind. 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen.
Art. 12
Die Aktiv-, Passiv- und Juniorenmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der GV festgelegt wird. Die Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags teilweise oder ganz befreit. Ebenso entrichten die Vorstandsmitglieder keinen Jahresbeitrag.
Art. 13
Mitglieder, die ihren Beitrag trotz Mahnung nicht entrichten, oder sich inner- oder ausserhalb des Vereins unehrenhafter Handlungen schuldig machen, können durch die GV ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann jederzeit einen provisorischen Ausschluss verfügen.
Art. 14
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die bestehenden Reglemente einzuhalten und den Anordnungen der Obmänner, denen sie angehören, Folge zu leisten.
Art. 15
Jedes Mitglied hat sich selbst gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Der Verein lehnt jede Haftpflicht ab.
Organisation
Art. 16
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Abteilungen
- drei Rechnungsrevisoren
A) GENERALVERSAMMLUNG
Art. 17
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jeweils innert drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Dieses dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 18
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine a.o. GV muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich verlangt. Ihr stehen dieselben Rechte zu wie der ordentlichen GV.
Art. 19
Zeit und Ort der GV sind den Mitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich bekanntzugeben.
Art. 20
Die GV beschliesst über alle wichtigen Geschäfte, deren Erledigung nicht einem anderen Organ übertragen ist. Insbesondere stehen ihr folgende Aufgaben zu:
- Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung
- Ernennung von Frei -und Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 13
- Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstands und der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Voranschlags und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Genehmigung der Tätigkeitsprogramme des Vereins und seiner Abteilungen
- Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen
- Statutenrevision
- Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins
Art. 21
Die statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der Anwesenden. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Wahlfähig ist nur, wer volljährig ist. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist das Einfache Mehr aller Anwesenden erforderlich; vorbehalten bleiben Art.22 und 23. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung, sofern die GV nicht geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 22
Die Revision der Statuten muss von der GV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge für eine Änderung der Statuten sind dem Vorstand schriftlich und begründet mind. 8 Wochen vor der GV einzureichen und von ihm mit Bericht und Antrag der nächsten GV zu unterbreiten.
Art. 23
Die Auflösung oder Fusion des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Nötigenfalls ist eine a.o. GV einzuberufen. Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen. Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn mind. zwanzig Mitglieder sich schriftlich für die Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen. Anträge auf Auflösung des Vereins sind dem Vorstand schriftlich und mit Begründung einzureichen. Der begründete Auflösungsantrag muss zusammen mit einem Gutachten des Vorstands mind. 14 Tage vor der GV im Besitz der Mitgliedschaft sein. Wird der Verein aufgelöst, bestimmt eine a.o. GV über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
B) DER VORSTAND
Art. 24
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär/Webmaster
- Mutationsführer
- Kassier
- die Abteilungsleiter/innen (Obmann)
Eine Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 25
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Art. 26
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der GV verwaltet der Vorstand den Verein und übt die ihm durch die Statuten oder die GV übertragenen Funktionen aus. Präsident und Vize einerseits sowie ein anderes Vorstandsmitglied andererseits führen kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift. Zur Vereinfachung der Abwicklung von Sachgeschäften (z.B. Spielbetrieb, Mutationsmeldungen usw.) kann der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, die Unterschrift auch einzeln zu führen.
Art. 27
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit der Vorstandsbeschlüsse ist das einfache Mehr der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident endgültig. Der Vorstand verfügt über die Kompetenzen, ausserordentliche Ausgaben bis zum Betrag von CHF 2’000.00 pro Geschäftsjahr zu beschliessen.
Art. 28
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen sowie die Sitzungen des Vorstands. Der Vize vertritt ihn im Verhinderungsfall und unterstützt ihn in der Erfüllung seiner Aufgaben.
Art. 29
Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und verwaltet die Vereinsakten sowie das Archiv. Er erlässt auf Anordnung des Präsidenten die Aufgebote zu Sitzungen und Versammlungen. Er ist verantwortlich für die Aktualisierung der Homepage.
Art. 30
Der Mutationsführer führt eine Kontrolle über die Mitglieder und die Sponsoren des Vereinsorgans.
Art. 31
Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und den Kassaverkehr des Vereins. Er legt dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung auf Ende des Geschäftsjahres die Jahresrechnung für das abgelaufene und den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr vor. Er überwacht ausserdem die Einhaltung des Budgets und sorgt im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand für eine sichere Anlage des Vereinsvermögens.
Art. 32
Die Leiter der Abteilungen vertreten diese im Vorstand. Sie sorgen in ihren Abteilungen für einen geordneten Spielbetrieb und für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Sie unterzeichnen rechtsverbindlich alle ihrer Abteilung betreffenden Korrespondenzen.
C) DIE ABTEILUNGEN
Art. 33
Für die Ausübung der sportlichen Tätigkeit der Mitglieder werden für die verschiedenen Sportarten Abteilungen geschaffen. Ein Mitglied kann gleichzeitig mehreren Abteilungen angehören. Die Abteilungen stehen unter der Aufsicht des Vorstands. Im Rahmen der Statuten können sie besondere Reglemente aufstellen und eigene Ausschlüsse wählen, denen der Abteilungsleiter vorsteht. Um gültig zu sein, bedürfen die Reglemente der Genehmigung durch den Vorstand.
Art. 34
Die Abteilungen verfügen über die ihnen nach Voranschlag zustehenden Mittel aus der Vereinskasse. Sie erheben von jedem Mitglied das aktiv an Wettkämpfen teilnimmt, einen Abteilungsbeitrag, der mindestens zur Deckung der Lizenzgebühren ausreicht. Die Höhe des Beitrages wird durch die Abteilungen festgelegt. Der Abteilungsleiter trägt die Verantwortung, dass die Ausgaben der Abteilung im Rahmen des Voranschlages bleiben. Er legt dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung eine detaillierte Abrechnung für das abgelaufene sowie einen Voranschlag für das neue Geschäftsjahr vor. Übersteigt der Aufwand die aus den Mitgliederzahlen errechneten budgetierten Erträge, muss die Abteilung die Differenz durch Sponsoreneinträge bis zum Ende des budgetierten Jahres ausgleichen. Falls nicht, werden die Abteilungsbeiträge erhöht.
D) DIE RECHNUNGSREVISION
Art. 35
Die von der Generalversammlung zu wählenden Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis der GV schriftlich bekannt zu geben. Alle zwei Jahre scheidet ein Revisor aus und es findet eine Ersatzwahl statt. Wahlvorschläge können von Teilnehmern der GV oder vom Vorstand gemacht werden. Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit in die Vereinsrechnung Einsicht zu nehmen und den Vermögensbestand sowie das Vereinsarchiv zu prüfen.
DAS VEREINSORGAN
Art. 36
Als Vereinsorgan dient die Homepage www.eisenbahnerbern.ch. Die Homepage dient:
- der Bekanntgabe von Generalsversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen
- der Orientierung über die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe
- zu weiteren Bekanntmachungen des Vereins und seiner Abteilungen
ZUGEHÖRIGKEIT
Art. 37
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Sportverbandes öffentlicher Verkehr (SVSE). Er ist deren Statuten und Reglementen unterstellt.
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind durch die Generalversammlung vom 6. März 2013 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 29. Januar 1971. Sie treten per 01. Januar 2014 in Kraft.
Bern, den 6. März 2013
Für den Sportverein der Eisenbahner Bern (SEB)
Änderungsnachweis Statuten
GV vom | Artikel | Änderung |
6. März 2013 | 2, 4, 5, 8, 9, 12, 22, 24, 27, 29, 30, 31, 32, 34, 35 und 38 | Komplete Überarbeitung der Statuten |
März 2016 | 35 | Vorschläge können auch vom Vorstand gemacht werden |
April 2017 | 35 | Wahl eines neuen Revisors nur noch alle 2 Jahre |